Thermische Sanierung privater Wohnbau
Die österreichische Bundesregierung hat mit dem Ministerratsbeschluss vom 23. Dezember 2008 beschlossen, 50 Millionen Euro für die Anreizfinanzierung von Projekten zur thermischen Sanierung für private Ein- und Zweifamilienhäuser sowie zugunsten von Wohnungsei-gentümern und Mietern zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Mitteln sollen wichtige konjunk-turelle Impulse durch effiziente Klimaschutzprojekte im Bereich der Sanierung des privaten Wohnbaus ausgelöst werden.
Zielgruppe
Natürliche Personen, die (Mit-)Eigentümer/innen, Bauberechtigte oder Mieter/innen eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Wohnung im Inland sind. Die Förderung wird nur einmal pro Person vergeben. Ebenso kann nur einmal pro Objekt um Förderung angesucht werden (“one person/one object/one call”). Mit „Objekt” ist das Einfamilienhaus oder die einzelne Wohnung in einem Zweifamilienhaus oder mehrgeschossigem Wohnbau gemeint.
Förderungsfähige Maßnahmen
1.) Förderungsfähige Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung
Die Sanierung gilt als umfassend, wenn durch eine oder mehrere der angeführten Maßnahmen folgender energetischer Standard erreicht wird:
1. Reduktion des Heizwärmebedarfes durch die Sanierungsmaßnahmen auf maximal 75 kWh/m2a bei einem Oberflächen-Volumsverhältnis ≥ 0,8 bzw. auf maximal 35 kWh/m2a bei einem Oberflächen/Volumsverhältnis des Gebäudes ≤ 0,2 (Zwischenwerte werden linear interpoliert) oder
2. Reduktion des Heizwärmebedarfes auf maximal 50% des Heizwärmebedarfs vor der Sanierung.
Gefördert werden im Rahmen einer umfassenden Sanierung:
1. Dämmung der Außenwände
2. Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches
3. Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens
4. Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren.
5. Im Rahmen einer umfassenden Sanierung können Maßnahmen zur Umstellung bestehender Wärmeerzeugungssysteme zu den unter Punkt 3. genannten Bedingungen ebenfalls gefördert werden.
2.) Als Einzelmaßnahmen förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen
Die unter Punkt 1. angeführten Maßnahmen sind auch als Einzelmaßnahmen förderungsfä-hig. Zusätzlich zu den unten angeführten spezifischen Bedingungen zur Förderung als Einzelmaßnahme wird eine Reduktion des Heizwärmebedarfs um zumindest 10% bei einer bzw. 20% bei zwei Sanierungsmaßnahmen vorausgesetzt.
Spezifische Bedingungen bei Förderung als Einzelmaßnahme:
Dämmung der Außenwände: U-Wert nach Sanierung maximal 0,25 W/m²K
Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches: U-Wert nach Sanierung maximal 0,20 W/m²K
Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens: U-Wert nach Sanierung maximal 0,35 W/m²K
Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren: U-Wert nach Sanierung maximal 1,35 W/m²K
Es können gemäß Punkt 2. pro Objekt maximal zwei Einzelmaßnahmen gefördert werden. Mehr als zwei Einzelmaßnahmen können nur im Rahmen einer umfassenden Sanie-rung gemäß Punkt 1. gefördert werden.
3.) Maßnahmen zur Umstellung bestehender Wärmeerzeugungssysteme in Wohngebäuden
Voraussetzung zur Förderung der unten angeführten Maßnahmen ist entweder eine gleich-zeitige umfassende Sanierung (gemäß Punkt 1.) des Gebäudes oder ein Bestandsobjekt, das bereits den Standards der umfassenden Sanierung entspricht oder diesen durch die zu-sätzliche Durchführung von Einzelmaßnahmen erreicht (Heizwärmebedarf maximal 75 kWh/m2a bei einem Oberflächen-Volumsverhältnis ≥ 0,8 bzw. maximal 35 kWh/m2a bei einem Oberflächen/Volumsverhältnis des Gebäudes ≤ 0,2; Zwischenwerte werden linear interpoliert).
Gefördert werden:
* Einbindung einer thermischen Solaranlage in das bestehende Heizungssystem
* Umstieg auf Holzzentralheizungsgeräte
* Einbau von Wärmepumpen
* Umstieg auf Erdgas-Brennwertkessel
Spezifische Bedingungen für die Förderung der angeführten Maßnahmen:
Die eingesetzten Solarkollektoren müssen von einer anerkannten Prüfstelle entsprechend der „Solar-Keymark-Richtlinie” geprüft sein. Die Mindestgröße der Bruttokollektorfläche beträgt 20,0 m².
–> Liste der in Frage kommenden Kollektortypen
Holzzentralheizungsgeräte müssen gemäß Typenprüfbericht im Volllastbetrieb die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie für Holzheizungen (UZ 37) des Lebensmi-nisteriums erfüllen. Gefördert werden nur Holzzentralheizungsgeräte bis 50,0 kW Nennleistung.
–> Liste der in Frage kommenden Kesseltypen
Die Jahresarbeitszahl für Wärmepumpen muss mindestens 4,0 betragen.
Der Umstieg auf Wärmeerzeuger mit Erdgas-Brennwerttechnik wird nur gefördert, wenn das Wärmeverteilsystem mit einer maximalen Vorlauftemperatur von 40°C betrieben wird. Eine weitere Voraussetzung ist die Einbindung einer thermischen Solaranlage mit einer Bruttokollektorfläche von mindestens 8 m² in das Wärmeerzeugungssystem. Wird diese Solaranlage neu errichtet und zur Förderung eingereicht, muss der eingesetzte So-larkollektor von einer anerkannten Prüfstelle entsprechend der „Solar-Keymark-Richtlinie” geprüft sein.
–> Liste der in Frage kommenden Kollektortypen
4.) Förderungsfähige Nebenkosten
Zusätzlich zu den unter 1.-3. genannten Maßnahmen sind die Kosten der Erstellung des eingereichten Energieausweises förderungsfähig.
Höhe der Förderung
Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 20% der förderungsfähigen Investitionskosten gewährt. Die Kosten für die begleitende Erstellung eines Energieausweises können in die Bemessung der förderungsfähigen Investitionskosten eingerechnet werden.
Die maximale Förderungshöhe beträgt insgesamt EUR 5.000. Werden ausschließlich Maßnahmen zur Umstellung bestehender Wärmeerzeugungssysteme durchgeführt, beträgt die maximale Förderungshöhe EUR 2.500.
Die endgültige Förderungssumme wird nach Umsetzung der Maßnahme und Vorlage der Rechnungskopien ermittelt und ausbezahlt, wobei die nach Prüfung des Ansuchens zugesagte Höhe der Förderung nicht überschritten werden kann.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Das Ansuchen muss vor Beginn der Maßnahme bzw. Liefertermin und vor dem 31.12.2010 vollständig ausgefüllt und mit allen Beilagen in Papierform bei einer Bausparkasse einlangen.
Die Baubewilligung des betreffenden Gebäudes muss vor dem 01.01.1999 ausgestellt worden sein.
Die geförderten Maßnahmen sind längstens 12 Monate nach Förderungszusage bis spätestens 31.12.2011 umzusetzen und abzurechnen.
Die energetische Ausgangssituation für das Sanierungsprojekt bei Antragstellung und die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen (im Rahmen einer umfassenden Sanierung oder als Einzelmaßnahme) sind bei Stellung des Förderansuchens mit Hilfe eines Ener-gieausweises darzustellen und auf dem Formblatt „Beilage zum Energieausweis” von ei-ner zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Person gutachterlich zu bestätigen. Der Energieausweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.
Die antragsgemäße Umsetzung des Projekts ist bei Endabrechnung vom Förderungswerber zu bestätigen. Wenn die Umsetzung vom Förderungsansuchen abweicht, ist die Abweichung darzustellen sowie die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen von einer zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Person gutachterlich zu bestätigen.
Die Endabrechnung ist auf Basis von Rechnungen von befugten Personen zu legen.
Für die beantragten Maßnahmen kann kein weiteres Ansuchen nach einem Bundesför-derungsprogramm gestellt werden. Weitere Förderungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen sind nicht ausgeschlossen.
Eine Förderung im Rahmen dieses Schwerpunktes kann pro Person nur einmalig in Anspruch genommen werden.
Das Förderungsansuchen hat Angaben zu den geplanten Sanierungsmaßnahmen und den dafür veranschlagten Kosten (auf Basis der beizulegenden Kostenvoranschläge) zu enthalten. Es ist eindeutig zu definieren, ob um eine Förderung einer umfassenden Sa-nierung oder einer Einzelmaßnahme angesucht wird.
Antragstellung
Formblätter zur Antragstellung sind bei allen Bankfilialen und Bausparkassen erhältlich und können dort eingereicht werden.
Die Abwicklung erfolgt über folgende Bausparkassen:
Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H.
Liechtensteinstraße 111 – 115 1091 Wien
Tel.: 01-31380-455
darlehen@abv.at
www.abv.at
Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG
Beatrixgasse 27 A-1031 Wien
Tel.: 050 100 – 29800
sanierungsscheck@sbausparkasse.at
www.sbausparkasse.at/sanierungsscheck
Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH
Wiedner Hauptstraße 94 1050 Wien
Tel.: (01) 546 46 – 53
sanierungsscheck@raibau.at
www.wohnbausparen.at
Bausparkasse Wüstenrot-AG
Alpenstraße 70 A-5033 Salzburg
Tel.: 05 7070 – 126
sanierungsscheck@wuestenrot.at
www.wuestenrot.at/sanierungsscheck
Quelle: © Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
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